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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 22.09.2004
Aktenzeichen: 8 Ta 97/04
Rechtsgebiete: MTV, ZPO
Vorschriften:
MTV § 18 | |
ZPO § 127 Abs. 4 |
Aktenzeichen: 8 Ta 97/04
Verkündet am: 22.09.2004
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 05.03.2004 - 3 Ca 4122/03 - aufgehoben.
2. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D., D-Stadt zu den Bedingungen eines am Sitz des Arbeitsgerichts Ludwigshafen tätigen Rechtsanwalts bewilligt.
3. Die Klägerin braucht derzeit keine Raten aus ihrem Vermögen aufzubringen.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt worden und hat auch in der Sache Erfolg.
Für die am 02.01.2004 zum Arbeitsgericht Ludwigshafen erhobene Klage der polnischen Klägerin auf Restvergütung war nach Maßgabe der vorgelegte beglaubigten Fotokopie der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 25.02.2004 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung zu bewilligen und die beantragte Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten vorzunehmen.
Soweit das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss vom 05.03.2004 zunächst auf die Nichtvorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgestellt hat und nach Vorlage einer anwaltlich beglaubigten Fotokopie der Erklärung vom 25.02.2004 (Seite 11 + 12 Aktenbeiheft) u. a. wegen Nichtvorlage der Originalerklärung bei seiner Ablehnung verblieb, kann dem nicht gefolgt werden.
Die Klägerin hat in ihrer Stellungnahme vom 02.09.2004 nämlich ausgeführt, dass sie für die Antragstellung die Antragsvordrucke verwendet habe, welche der Internet-Homepage des Justizministeriums und der Justiz in Baden Württemberg zum kostenlosen Download zur Verfügung standen und diese ausgefüllt zu den Akten gereicht habe. Im Aktenbeiheft findet sich zwar nur die anwaltlich beglaubigte Fotokopie der Erklärung; in Übereinstimmung aber mit der Entscheidung des OLG Frankfurt - Beschluss vom 16.10.1992 - 5 WF 133/92 und der Kommentar-Literatur (vgl. u. a. Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 317 Rz. 16) vertritt die Beschwerdekammer die Ansicht, dass die nach der PKH-Vordrucks VO vom 17.10.1994 (BGBl I S. 3001) grundsätzlich zu verwendenden Vordrucke lediglich eine Entscheidungshilfe für das Gericht und keine prozessuale oder materielle Entscheidungsvoraussetzung darstellen. Es genügt, dass der Vordruck ausgefüllt ist und die Partei zur Richtigkeit der Angaben steht (vgl. BGH Beschluss vom 10.07.1985 IV b ZB 47/85 = NJW 1986, 62.
Auch materiellrechtliche Bedenken, die im angefochtenen Beschluss im Hinblick auf die Aufschlussfristenregelung des § 18 des Manteltarifvertrages für Landwirtschaft und Weinbau in Rheinland-Pfalz artikuliert werden, stehen dem Gesuch nach pauschalierter Prüfung der Erfolgsaussichten nicht entgegen; denn nach der in der Akte befindlichen Einstellungszusage/Arbeitsvertrag (Bl. 7 d. A.) findet sich keine von der Unterschrift der Partei abgedeckte verbindliche Individualvereinbarung des vorbezeichneten Tarifvertrags.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Die Zulassung einer weiteren Beschwerde ist nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
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